Da die Leistungshöhe in puncto Dominikaner 0 war, lege ich gegen diese Festsetzung Widerspruch ein.
Außerdem ist eine Zuständigkeit gegeben, da nach Ihrer eigenen Ordnung auch erwachsene Schutzbefohlene unabhängig vom Alter zu berücksichtigen sind, insbesondere in vom Täter missbrauchten Abhängigkeitskontexten, die sich zum Beispiel aus der Täterfunktion als
Noviziatsleiter ergibt.
Ich setzte Frist zur Bescheidung meines Widerspruchs bis 25.3.2023.
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Am Montag, März 13, 2023, 1:01 PM schrieb Geschäftsstelle UKA <info@anerkennung-kirche.de>:
Sehr geehrte…,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das ich Ihnen hiermit beantworten möchte.
Beim Verfahren der UKA handelt es sich um eine freiwillige Leistung der kirchlichen Institutionen in Anerkennung des erlittenen Leids ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Widerspruch kann eingelegt werden „gegen die Festsetzung der Leistungshöhe der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen nach Ziffer 8“ (derOrdnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids (VerfOA), hier: Ziffer 12 (1)). Bei Ihrem Antrag über die Dominikaner – Provinz Teutonia konnte keine solche Leistungsentscheidung getroffen werden, da die UKA nicht zuständig ist im Sinne dieser Ordnung (vgl. Ziff. 1-3 VerfOA). Mit Schreiben vom 18.11.2022 wurden Sie hierüber informiert.
Da, wie der beigefügten Anlage von Frau Fery in Ihrem Schreiben zu entnehmen ist, die weitere Bearbeitung Ihres Antrags im Bistum Mainz wegen der laufenden Datenschutzklage ruht, haben wir hier nichts vorliegen.
Es tut mir leid, dass ich Sie an diese formalen Grenzen verweisen muss, aber mehr können wir aktuell an dieser Stelle nicht für Sie tun. Ich bitte Sie daher, von weiteren Schreiben an uns abzusehen, solange sich an diesem Sachstand nichts ändert.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Strehler
Geschäftsstelle der
Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen
Postfach 2962
53019 Bonn
Telefon: 0228/103 121
Mail: info@anerkennung-kirche.de
Web: www.anerkennung-kirche.de
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